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Lassen Sie uns gemeinsam den ersten Schritt machen und Ihnen helfen, Ihren Fall zu gewinnen. Wir sind an Ihrer Seite.

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Wirtschaftsrecht

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wir können helfen

Wir stehen unseren Mandanten mit unserer Expertise, sowie einem Netzwerk von Rechts- und Steuerexperten, Notaren und Universitätsprofessoren für eine rasche, effiziente und lösungsorientierte Beratung zur Verfügung. Unsere Kooperation von selbständigen Wirtschaftsanwälten bietet umfassende Beratung in sämtlichen rechtlichen Belangen für Unternehmen und Privatpersonen.

Business and Contract law

Rechtsinfo zum Wirtschaftsrecht

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Beratung im Wirtschaftsrecht

Verträge begleiten unser Leben, sowohl im Privat- als auch im Wirtschaftsleben. Daher sollen sie unsere Interessen berücksichtigen und Rechte und Pflichten klar und eindeutig regeln. 

 

Sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Bereich beraten wir Sie, um Ihre Ansprüche zu sichern.

 

Wer einen Vertrag unterschreibt, ohne ihn vorher gelesen zu haben, ist an diesen Vertrag gebunden. Er trägt in diesem Fall selbst das Risiko, etwas unterschrieben zu haben, was er gar nicht wollte.
Anders verhält es sich nur dann, wenn die Vertragsparteien zunächst eine mündliche Vereinbarung über den Inhalt des Vertrages geschlossen haben und der Inhalt des schriftlichen Vertrages nun von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Unterschreibt eine Partei diesen Vertrag, ohne ihn zu lesen, weil sie glaubt, der Vertrag gebe die mündlich getroffene Vereinbarung richtig wieder, so wird der ungelesen unterschriebene Vertrag – zumindest im von der mündlichen Vereinbarung abweichenden Teil – anfechtbar. Die Anfechtung des Vertrages kann jedoch nur gerichtlich innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss durchgeführt werden. Derjenige, der sich darauf beruft, dass nicht das schriftlich niedergeschrieben wurde, was mündlich vereinbart wurde, ist dafür beweispflichtig.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Errichtung und Prüfung Ihrer Verträge.

Die Grundlage des gesamten Vertragsrechts bildet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Ergänzend tritt neben das ABGB das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das für Verträge zwischen Unternehmern Sonderregeln aufstellt, die auf den kaufmännischen Verkehr Rücksicht nehmen.
Das ABGB unterscheidet nicht zwischen Verträgen, die Unternehmer untereinander abschließen, und Verträgen, die Unternehmer mit den wesentlich unerfahreneren Verbrauchern abschließen. Deshalb wurde 1979 das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft gesetzt, das nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gilt. Das KSchG schafft aber kein eigenes Vertragsrecht für Verbraucher, sondern stellt nur punktuelle Sonderregeln für Verbraucherverträge auf, die dem allgemeinen Vertragsrecht vorgehen.

Auch wenn bereits (womöglich sehr umfangreiche) Verhandlungen geführt worden sind, hat jede Seite noch das Recht, diese abzubrechen. Auch nach langen und intensiven Verhandlungen besteht keine Pflicht, den Vertrag abzuschließen. Wenn jedoch die Verhandlungen lediglich zum Schein geführt werden, um die andere Partei abzulenken, und von vorneherein klar ist, dass es zu keinem Vertragsabschluss kommen soll, wird die nur zum Schein verhandelnde Partei dem Verhandlungspartner schadenersatzpflichtig. Der eingetretene Schaden besteht in der Regel in den Kosten, die für die andere Partei mit den Vertragsverhandlungen verbunden waren.

Wir helfen Ihnen
Jeden Schritt des Weges

01

Wir klären ihre Rechtsfragen

Im persönlichen Gespräch erörtern wir Ihren Fall und klären die aufgeworfenen Rechtsfragen.

02

Maßgenschneiderte Lösung

Wir erarbeiten maßgeschneiderte Lösungswege und Handlungsanweisungen.

03

Wir kämpfen vor Gericht

Wenn es erforderlich ist, helfen wir Ihnen Ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.