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aktuelle Rechtsprechung
OGH 2Ob77/26a
Erbrecht
Führt eine grobe Pflichtverletzung eines Elternteils gegenüber dem Kind zur Erbunwürdigkeit?
Ja, grundsätzlich kann eine grobe Pflichtverletzung zur Erbunwürdigkeit führen – in der jüngsten Entscheidung des OGH (2 Ob 77/26a) jedoch nicht. Nach § 541 Z 3 ABGB setzt die relative Erbunwürdigkeit zusätzlich voraus, dass der Erblasser (hier das Kind) nicht in der Lage war, die betreffende Person von der Erbfolge auszuschließen.
Der OGH stellt klar, dass dafür grundsätzlich tatsächliche Hindernisse vorliegen müssen, etwa dass der Erblasser die für die Erbunwürdigkeit maßgeblichen Tatsachen nicht kannte oder testierunfähig war. Ein bloßer Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis über die rechtliche Möglichkeit, eine Person von der Erbfolge auszuschließen, reicht hingegen nicht aus.
§ 541 ABGB beruht dabei auch auf der Wertung, dass die Passivität eines testierfähigen Erblassers grundsätzlich als Ausdruck seines Willens zu verstehen ist. Kennt er die maßgeblichen Tatsachen und errichtet dennoch keine letztwillige Verfügung, wird grundsätzlich angenommen, dass er die gesetzliche Erbfolge akzeptiert und von einer Enterbung abgesehen hat.
Im konkreten Fall war der Vater daher trotz der groben Verletzung seiner Unterhaltspflicht nicht nach § 541 Z 3 ABGB erbunwürdig.
Empfehlung unserer Kanzlei: Umgehend infolge Bekanntwerden von Erbunwürdigkeitsgründen zumindest eine Verfügung über die Enterbung zu verfügen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
OGH 2 Ob 115/25p
Erbrecht
Welche Auskünfte kann ein Pflichtteilsberechtigter von einer vom Erblasser (mit)gestifteten Privatstiftung verlangen?
Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Als solche anrechenbaren Schenkungen gelten nach § 781 Abs 2 ABGB auch die Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung sowie die Einräumung einer Begünstigtenstellung in einer Stiftung, soweit der Erblasser ihr sein Vermögen gewidmet hat.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann von einer vom Erblasser (mit)gestifteten Privatstiftung jene Auskünfte verlangen, die erforderlich sind, um mögliche Pflichtteilsverkürzungen durch Vermögenswidmungen an die Stiftung zu prüfen. Dazu gehören insbesondere Informationen über die vom Erblasser in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte und deren Wert zum Zeitpunkt des Vermögensopfers bzw Todes, der Vermögensstand der Stiftung zu diesem Zeitpunkt sowie – soweit sie auf dem Willen des Erblassers beruhen – die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Begünstigten und tatsächlich erfolgte Ausschüttungen an diese, wobei im Einzelfall zeitliche und sachliche Einschränkungen (insbesondere bei Ausschüttungen an nicht pflichtteilsberechtigte Dritte) zu beachten sind. Zweck des Auskunftsanspruchs ist ausschließlich die Ermittlung, ob und in welchem Umfang die Stiftungsgestaltung für die Pflichtteilsberechnung relevant ist.
Unsere Kanzlei unterstützt sie gerne, ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen.
OGH 2 Ob 33/25d
Erbrecht
Gilt die Betreuung eines im Pflegeheim lebenden Elternteils (Besuche, Telefonate, Organisation) als Pflege im Sinn des § 677 ABGB?
Das Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB ist ein gesetzlicher Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung für persönliche Pflegeleistungen, die einer verstorbenen Person zu Lebzeiten in nicht bloß geringfügigem Ausmaß erbracht wurden, sofern diese Leistungen nicht bereits anderweitig abgegolten sind.
Entscheidend ist, was unter „Pflege“ im rechtlichen Sinn zu verstehen ist. Erfasst sind alle nicht medizinischen, objektiv erforderlichen Unterstützungsleistungen („Betreuung und Hilfe“) zugunsten des Erblassers, sofern dessen Pflegebedürftigkeit die eigenständige Ausübung dieser Tätigkeiten ausschließt. Dazu zählen insbesondere körperbezogene Hilfestellungen im Alltag sowie organisatorische Unterstützungsleistungen, soweit sie unmittelbar der Bewältigung der Lebensführung dienen.
Nicht als Pflege im Sinn des § 677 ABGB gelten hingegen bloß soziale oder emotionale Kontakte wie regelmäßige Besuche oder Telefonate. Diese können zwar für die betreute Person von erheblicher persönlicher Bedeutung sein, erfüllen jedoch für sich allein nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer Pflegeleistung.
Ob ein Anspruch besteht, hängt zusätzlich davon ab, ob die erbrachten Leistungen insgesamt ein gewisses Mindestmaß erreichen und damit über eine bloß geringfügige Unterstützung hinausgehen (Richtwert: etwa 20 Stunden pro Monat).
Unsere Kanzlei unterstützt sie gerne, Pflegeleistungen rechtlich richtig zu beurteilen.
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